Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene
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published on 13/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 A
published on 02/06/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt B... wird der Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 23.02.2017 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Erledigung der Hauptsache eingetr
published on 20/10/2014 00:00
Tenor
1. ...
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten des Antragstellers (
published on 23/09/2014 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 05.03.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten der Antragstellerin (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) als
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