Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.
(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
- 1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist, - 2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate, - 3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder - 4.
wenn der Gefangene zustimmt.
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Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes: 1. Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organi
(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2) Die Untersuc
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published on 15/06/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der seit 1990 bereit
published on 13/07/2015 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 14. August 2014 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde u
published on 10/11/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag des Strafgefangenen ..., dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, seine Verlegung in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes zu bewirken, bevor über seinen Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeut
published on 30/10/2006 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Stuttgart vom 29. August 2006 (22 StVK 109/06) wird - betreffend den Verpflichtungsantrag, ihn in eine Einzelzelle im Bau III der Justi
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(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.
(2) Die Untersuchung erstreckt...