Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4.
wenn der Gefangene zustimmt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 201 Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten


Für Anstalten, mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes: 1. Abweichend von § 10 dürfen Gefangene ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden, solange die räumlichen, personellen und organi

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 168 Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr


(1) Eine gemeinsame Unterbringung während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit (§§ 17 und 18) ist nur mit Einwilligung des Gefangenen zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen


(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. (2) Die Untersuc

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Juni 2017 - 20 Ws 59/17

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der seit 1990 bereit

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Juli 2015 - 1 Ws (RB) 110/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 14. August 2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde u

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 10. Nov. 2014 - 20 VAs 8/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor 1. Der Antrag des Strafgefangenen ..., dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, seine Verlegung in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes zu bewirken, bevor über seinen Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeut

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2006 - 4 Ws 334/06; 4 Ws 338/06

bei uns veröffentlicht am 30.10.2006

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Stuttgart vom 29. August 2006 (22 StVK 109/06) wird - betreffend den Verpflichtungsantrag, ihn in eine Einzelzelle im Bau III der Justi

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Apr. 2005 - 1 Ws 506/04

bei uns veröffentlicht am 11.04.2005

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - U. vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an di

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(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. (2) Die Untersuchung erstreckt...