Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 28 Recht auf Schriftwechsel

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 28 Recht auf Schriftwechsel
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würde.

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published on 19/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 20. Juli 2016 (509 StVK 533/16) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche
published on 18/04/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 26. Februar 2016 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen. 2
published on 18/12/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 22. September 2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten d
published on 02/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisat
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