Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 65 Verlegung

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.

(2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

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(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2)1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:§ 37- Arbeitszuweisung -§ 39 Abs. 1- Freies Besc
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Der Staatsanwaltschaft Landshut wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die mit Verfügung vom 26. März 2015 gewährte, bis zum 20. April 2015 laufende Aufschubsfrist hinsichtlich der Vollstreckung der Freihei
published on 16/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473
published on 06/06/2011 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung einer Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO.
published on 09/03/2010 00:00

Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2009 - 3 Ws 419/09 -, der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 5. Oktober 2009 - 18 StVK 265/09 - R - und der Bescheid
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