Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 72 Hilfe bei der Aufnahme

(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Nov. 2014 - 4 Ws 373/14 (V); 4 Ws 374/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 26. August 2014 wird als unbegründet, die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird als unzulässig v e r w o r f e n.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Okt. 2014 - 4 Ws 337/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 4. August 2014 wird bezüglich der Nr. 1 dieses Beschlusses als unbegründet, im Übrigen werden die Rechtsbeschwerde und die Beschwe