Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 72 Hilfe bei der Aufnahme

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 72 Hilfe bei der Aufnahme
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(2) Der Gefangene ist über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.

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published on 04/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ulm vom 26. August 2014 wird als unbegründet, die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird als unzulässig v e r w o r f e n.
published on 13/10/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - … vom 4. August 2014 wird bezüglich der Nr. 1 dieses Beschlusses als unbegründet, im Übrigen werden die Rechtsbeschwerde und die Beschwe
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