Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 99 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

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published on 23.09.2014 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 05.03.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten der Antragstellerin (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) als
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