Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben5 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Verfassungsrecht: Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt
Strafrecht: Zur Verlegung eines Strafgefangenen
StPO: Zum Besitz eines Mobiltelefons während des Strafvollzugs
StPO: Zu den Voraussetzungen der Genehmigung eines Laptops in der Sicherungsverwahrung
StPO: Zur Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
Justizaktenaufbewahrungsverordnung - JAktAV | Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 114 Aussetzung der Maßnahme
