Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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12/10/2017 18:20

Der Strafvollzug ist von Verfassungs wegen auf Resozialisierung auszurichten, wobei die familiären Beziehungen des Gefangenen eine wesentliche Rolle spielen.
21/03/2017 06:42

Eine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt wider den Willen eines Strafgefangenen greift in dessen gem. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistetes rundrecht ein.
SubjectsStrafrecht
10/12/2015 14:26

Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.
SubjectsAllgemeines
10/12/2015 14:23

Der Besitz von Gegenständen bedarf einer Erlaubnis. Diese darf nur versagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigt oder das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet werden würde.
SubjectsAllgemeines
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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen
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published on 21/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/13 2 AR 137/13 vom 21. Mai 2013 in der Strafvollzugssache gegen wegen Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz, Antragsteller: Az.: 50 StVK 256/13 Landgericht Braunschweig Az.: 17a StVK 74/13 Landgericht Lü
published on 13/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 A
published on 30/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 4 0 / 1 3 2 A R 2 4 6 / 1 3 2 A R s 3 6 6 / 1 3 2 A R 2 6 1 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Strafvollstreckungssache des wegen § 116 StVollzG und § 109 StVollzG u.a. Az.: 13 Ws 561/13 Generalstaatsanwaltschaft
published on 30/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 4 0 / 1 3 2 A R 2 4 6 / 1 3 2 A R s 3 6 6 / 1 3 2 A R 2 6 1 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Strafvollstreckungssache des wegen § 116 StVollzG und § 109 StVollzG u.a. Az.: 13 Ws 561/13 Generalstaatsanwaltschaft
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich...