Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 25 Besuchsverbot
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- 1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, - 2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
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published on 30/01/2015 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 21. November 2014 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rech
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