Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 36 Gerichtliche Termine

(1) Der Anstaltsleiter kann einem Gefangenen zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin Ausgang oder Urlaub erteilen, wenn anzunehmen ist, daß er der Ladung folgt und keine Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) besteht. § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Wenn ein Gefangener zu einem gerichtlichen Termin geladen ist und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, läßt der Anstaltsleiter ihn mit seiner Zustimmung zu dem Termin ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Mißbrauchsgefahr (§ 11 Abs. 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts läßt er den Gefangenen vorführen, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(3) Die Vollzugsbehörde unterrichtet das Gericht über das Veranlaßte.

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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 11 Lockerungen des Vollzuges


(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf o

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub


(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,2. der Ge

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 13 Urlaub aus der Haft


(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvoll

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2001 - XII ZB 31/01

bei uns veröffentlicht am 19.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/01 vom 19. September 2001 in der Adoptionssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr.

Landgericht Aachen Beschluss, 08. Juni 2016 - 33i StVK 180/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 1I. 2Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und s

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2009 - 1 S 1682/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 - 3 K 3190/08 - werden abgelehnt.

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(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder2. für eine...
(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden...
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,2. der Gefangene die...
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder2. für eine...