Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 70 Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands

1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.

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(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berüc
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 04/07/2016 00:00

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 13.10.2015 wird als unbegründet verworfen. III.
published on 13/10/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.05.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. 3. Der Streitwert des Verfahrens wird fest
published on 22/07/2015 00:00

Gründe Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Aktenzeichen: Vf. 84-VI-14 vom 22. Juli 2015 Leitsatz: über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B. P. in S. gegen 1. den Bescheid der Justizvollzugsan
published on 06/07/2016 00:00

Tenor Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26.01.2015 wird die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16.01.2016 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die streitgegenständliche Spielkonsole "„Playstation 2 Mo
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