Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 82 Verhaltensvorschriften

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

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published on 09/09/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen und der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme zurückgewiesen worden ist (Tenor zu Ziff.
published on 14/08/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwerts – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafv
published on 22/03/2011 00:00

Tenor Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 14. April 2009 - StVK 146/2009 - verletzt den Beschwerdeführer in seine
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 20. Juli 2010 mit den Feststellungena u f g e h o b e n .Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten de
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