Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 22 Einkauf

(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

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Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 47 Hausgeld


(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhält

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 199 Übergangsfassungen


(1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes: 1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung: "Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm e

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 33 Pakete


(1) Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen. Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen. Der Empfang weiterer Pa

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung


(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. (2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, is
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 47 Hausgeld


(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhält

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 46 Taschengeld


Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 21. Feb. 2017 - 1 Ws 216/16 Vollz

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Juli 2016 aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über das Hausgeld

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Juli 2016 - 2 Ws 211/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an d

Landgericht Stendal Beschluss, 08. Aug. 2014 - 509 StVK 254/14

bei uns veröffentlicht am 08.08.2014

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Sept. 2013 - 2 Ws 483/13 (Vollz)

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Untergebrachten auferlegt (

Bundessozialgericht Urteil, 22. Aug. 2013 - B 14 AS 78/12 R

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Apr. 2009 - I WsRH 5/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 seines Tenors aufgehoben. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Beschwerdeführers vom 06.05.2008 - III Reha 4250/1E - 216/07 - wird als unbeg

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(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden. (2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§...
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.