Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen.
Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.

(4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.

(5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, 37, 38, 68 bis 70.

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Referenzen - Gesetze | § 3 TPG

§ 3 TPG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 3 TPG zitiert 7 andere §§ aus dem Transplantationsgesetz.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 37 Zuweisung


(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefang

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 29 Überwachung des Schriftwechsels


(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 22 Einkauf


(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz


(1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen. (2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichk

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 68 Zeitungen und Zeitschriften


(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen. (2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Tei

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 20 Kleidung


(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung. (2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird.

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 38 Unterricht


(1) Für geeignete Gefangene, die den Abschluß der Hauptschule nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluß führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung

Referenzen - Urteile | § 3 TPG

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 TPG.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Jan. 2016 - 2 Ws 8/16

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antr

Landgericht Hagen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 62 StVK 44/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers vom 25.08.2015 auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Einweisungsentschließung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Okt. 2010 - 4 Ws 184/10

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 20. Juli 2010 mit den Feststellungena u f g e h o b e n .Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten de

Referenzen

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(1) Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung. (2) Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. Er kann dies...
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