Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 21 Anstaltsverpflegung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20.10.2015 00:00
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung von ausgehender Post an Samstagen zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfe
published on 18.06.2014 00:00
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis
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