Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 51 Überbrückungsgeld

(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

(2) Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befaßten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befaßte Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Der Anstaltsleiter kann gestatten, daß das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.

(4) Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die in Absatz 1 bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der nach Satz 1 oder Satz 2 unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf der vier Wochen entspricht.

(5) Absatz 4 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.

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Zum Anspruch auf Auszahlung von Eigengeld eines Strafgefangenen

23.09.2013

Arbeitsentgelt das der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält ist pfändbar.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Straftat nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase

18.07.2012

schließt nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus-BGH vom 01.07.10-Az:IX ZB 148/09
Insolvenzrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,3.die Renten oder Beihilfen,
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 75 Entlassungsbeihilfe


(1) Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe und erforderlichenfalls ausreichende Kleidung. (2) Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungs
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 39 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung


(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dien

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/12 vom 20. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850f, 850k; JVollzGB III BW § 53 Das Eigengeld, das durch Gutschriften von.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 191/03 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 287/03 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVollzG §§ 43, 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 850c und 850k Der Anspruch eines Strafgefangenen auf A

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2003 - IXa ZB 129/03

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2010 - IX ZB 148/09

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Sozialgericht Augsburg Endurteil, 07. Dez. 2015 - S 8 AS 1018/15

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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird dem Grunde nach verpflichte

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2015 - XII ZB 240/14

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bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vo

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 16. April 2013 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Juni 2012 in der Fassung der Änderungs

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Sept. 2014 - 1 Ws 209/14 Vollz

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Juli 2014 aufgehoben

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Sozialgericht Halle Urteil, 16. Apr. 2013 - S 34 AS 4524/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines dem Kläger nach einer Haftentlassung gewährten..

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2012 - L 3 AS 87/10

bei uns veröffentlicht am 15.05.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.01.2010 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 22.07.2009 bis zum 30.09.2009 zu gewähren

Bundessozialgericht Urteil, 06. Okt. 2011 - B 14 AS 94/10 R

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2009 - L 12 AS 5623/08

bei uns veröffentlicht am 24.04.2009

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den für Juli und August 2008 noch zu erbringenden Leistungen die bereits für diesen Zeitr

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Aug. 2006 - 18 UF 173/06

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Tenor Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 14.06.2006 wird

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Juni 2005 - 1 Ws 55/05

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Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 21. Januar 2005 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Y.I vom 01. Dezember 2004 aufgehoben. 2. Die Justiz

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(1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten...