Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 16 Entlassungszeitpunkt
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 16 Entlassungszeitpunkt
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02/05/2017 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
published on 10/11/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag des Strafgefangenen ..., dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, seine Verlegung in eine Haftanstalt eines anderen Bundeslandes zu bewirken, bevor über seinen Antrag auf Verlegung in die sozialtherapeut
published on 07/01/2014 00:00
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. ... in Rostock beigeordnet.
2. Der Beschluss der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 25. Juli 2013 - 18 StVK 651/13 (StVol
published on 19/01/2010 00:00
Tenor
Die gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht bleibt aufrechterhalten (§ 68 f Abs. 2 StGB).
Gründe
1
Der Verurteilte hat vom 20. Mai bis zum 4. November 2009 den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Mo
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