Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 29 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 27 Überwachung der Besuche


(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht wer

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren


Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstige

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 31 Anhalten von Schreiben


(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, 1. wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,2. wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,3. we

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung


(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. (2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, is
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger


(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung

Strafprozeßordnung - StPO | § 148a Durchführung von Überwachungsmaßnahmen


(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 11 Lockerungen des Vollzuges


(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf o

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub


(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,2. der Ge

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 13 Urlaub aus der Haft


(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvoll

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 15 Entlassungsvorbereitung


(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11). (2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient. (3) Innerhalb von drei Monaten vor d

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2004 - 5 ARs (Vollz) 78/03

bei uns veröffentlicht am 03.02.2004

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2 Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig ni

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 22. Jan. 2016 - 1 RVs 3/16

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Jan. 2016 - 1 Vollz (Ws) 595/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Okt. 2015 - 2 AZR 381/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 - 3 Sa 866/13 - aufgehoben.

Landgericht Stendal Beschluss, 30. Apr. 2015 - 509 StVK 861/14

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Tenor Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Handakten des Antragstellers durch ein Durchblättern am 2.12.2014 in der JVA BB rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Land

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Apr. 2014 - 1 Vollz (Ws) 337/13

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Tenor Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG). 1Gründe: 2I. 3Der Betroffene verbüßte ab dem 23.04.2013 bis zum 08.09.2013 in der Justizvollzugsanstalt C den Rest eine

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2012 - 6 A 6/11

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern. 2

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Okt. 2011 - 2 BvR 979/10

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Tenor Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2010 - 4 Ws 69/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird au

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Okt. 2011 - V B 17/11

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Gesellschafter und ehemaliger Geschäftsführer der G GmbH (GmbH). Mit Bescheid vom 4. Januar 2010 nahm der Be

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Apr. 2010 - 4 Ws 69/10

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Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. März 2009 - 1 Ws 364/08 (Vollz)

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1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. 2. Dem Beschwerdeführ

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. März 2009 - 1 Ws 365/08 (Vollz), 1 Ws 365/08

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Jan. 2005 - 1 Ws 520/04

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt X, wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 30. November 2004 aufgehoben. Der Antrag des Gefangenen U. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lochun

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Jan. 2005 - 26.01.2005

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ..., wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 30. November 2004 aufgehoben. Der Antrag des Gefangenen U. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lochung d

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(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere...