Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202

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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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20.04.2018 14:50

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente kann abgelehnt werden, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und die gesetzliche Vermutung einer sogenannten „Versorgungsehe“ greift – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggebe

(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3

(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Ver
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsve
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(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt: 1. der Rechtsbehelfsführer,2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die K
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published on 05.05.2022 10:49

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des vom Sozialgericht geführten Verfahrens (Ausgangsverfahr
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Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des vom Sozialgericht geführten Verfahrens (Ausgangsverfahren). Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. 

Verfahrensverlängerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass das Verfahren geruht hat, obwohl objektiv kein Ruhensgrund vorlag, fallen zumindest auch in den Verwantwortungsbereich des Gerichts und sind somit dem Staat zuzurechnen. Die dem Staat zurechenbare gerichtliche Untätigkeit beginnt nach Auffasung des Senats jedenfalls dann, wenn das Ausgangsgericht keine Kontrollmechanismen eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, den Wegfall des Ruhegrundes in angemessener Zeit zu bemerken. Je länger ein Verfahrens insgesamt dauere, desto mehr verdichte sich die Pflicht des zuständigen Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. 

Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt ein Drittel und der Kläger zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. 

published on 29.04.2022 12:31

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des geführten Ausgangsverfahrens (Kostenfestsetzungsverfahrens) beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Klägerin begehrt einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über
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Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des geführten Ausgangsverfahrens (Kostenfestsetzungsverfahrens) beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Klägerin begehrt einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG). Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Entschädigungsanspruch ist § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 GVG wegen der unangemessenen Dauer des geführten Ausgangsverfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Sozialgericht ist vorliegend eine überlange Verfahrensdauer nicht vorzuhalten.

Die Klage der Klägerin wird mithin abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

published on 13.02.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 A
published on 26.08.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR(Ü) 1/14 vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Oehler bes
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