Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 111 Beteiligte
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
- 1.
der Antragsteller, - 2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
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(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene
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published on 11/10/2005 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttr
published on 04/09/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 151/18 2 AR 107/18 vom 4. September 2018 in der Strafvollzugssache des wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG Az.: DL II StVK 90/18 Landgericht Chemnitz StVK 248/18 Landgericht Erfurt E
published on 15/06/2017 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 19.12.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der seit 1990 bereit
published on 02/06/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt B... wird der Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 23.02.2017 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass Erledigung der Hauptsache eingetr
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