Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 27 Überwachung der Besuche

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 27 Überwachung der Besuche
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, daß es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus diesen Gründen erforderlich ist.

(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(3) Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

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(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der
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published on 03/02/2004 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2 Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig ni
published on 23/06/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts K. vom 16. März 2006 aufgehoben, soweit die akustische Überwachung von Besuchen des Vaters und des Bruders des Angeklagten angeor
published on 20/06/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 06. Oktober 2004 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Y. vom 18. Mai 2004 aufgehoben. 2. Die Justizvollzug
published on 12/08/2003 00:00

Tenor Die Sache wird dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: Darf die Vollzugsbehörde die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz
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(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordn...