Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 55 Weltanschauungsgemeinschaften
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
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(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 06/10/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Betrof
published on 08/06/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
1I.
2Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und s
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf...