Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 35 Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß

(1) Aus wichtigem Anlaß kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 42 Freistellung von der Arbeitspflicht


(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infol
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 11 Lockerungen des Vollzuges


(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf o

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub


(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,2. der Ge

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 13 Urlaub aus der Haft


(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvoll

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2001 - XII ZB 31/01

bei uns veröffentlicht am 19.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/01 vom 19. September 2001 in der Adoptionssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr.

Landgericht Aachen Beschluss, 08. Juni 2016 - 33i StVK 180/16

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 1I. 2Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und s

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. März 2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im g

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 22. Jan. 2016 - 1 RVs 3/16

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Juli 2014 - 20 Ws 178/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Großen Strafkammer 2 als Schwurgericht des Landgerichts Schwerin vom 23.05.2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Apr. 2014 - 1 Vollz (Ws) 167/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 28. Feb. 2013 - 2 BvR 612/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Dezember 2011 - II StVK 1086/11 - und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012 - Vollz (Ws) 22/11 - verletzen den Beschwer

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Mai 2010 - 1 Ws 103/10 Vollz, 1 W 103/10

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

1. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 2010, wonach die Justizvollzugsanstalt verpflichtet wird, den Antrag d

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(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder2. für eine...
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(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,2. der Gefangene die...
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