Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 64 Aufenthalt im Freien

Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2005 - 5 ARs (VollZ) 54/05

bei uns veröffentlicht am 11.10.2005

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttr

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 1 Vollz (Ws) 385/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.