Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 45 Ausfallentschädigung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(zukünftig in Kraft)
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2)1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:§ 37- Arbeitszuweisung -§ 39 Abs. 1- Freies Besc
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/11/2017 00:00
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zu 500,00 Euro festg
published on 05/12/2016 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer - vom 20. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kos
published on 26/01/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
1Gründe:
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