Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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10/12/2015 14:37
Telefongespräche mit dem Verteidiger sind nach § 26 Abs. 1 und 5 StVollzG NW zu bewilligen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt.
SubjectsAllgemeines
24/04/2014 12:24
Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unmittelbar anzuwenden.
SubjectsAllgemeines
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesen
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published on 13/02/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 A
published on 30/04/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 6 3 / 1 3 2 A R 2 4 3 / 1 3 2 A R s 3 8 3 / 1 3 2 A R 2 6 6 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Straf- und Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges u.a. Az.: 10 StVK 131/13 u.a. Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 563
published on 30/04/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 6 3 / 1 3 2 A R 2 4 3 / 1 3 2 A R s 3 8 3 / 1 3 2 A R 2 6 6 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Straf- und Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges u.a. Az.: 10 StVK 131/13 u.a. Landgericht Ulm Az.: 13 Ws 563
published on 30/04/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 4 7 / 1 3 2 A R 2 4 4 / 1 3 2 A R s 3 6 7 / 1 3 2 A R 2 5 9 / 1 3 2 A R s 3 6 8 / 1 3 2 A R 2 4 5 / 1 3 2 A R s 3 9 8 / 1 3 2 A R 2 7 5 / 1 3 vom 30. April 2014 in der Strafvollstreckungs- und Strafvoll
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(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich...
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft...