Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 63 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Mit Zustimmung des Gefangenen soll die Vollzugsbehörde ärztliche Behandlung, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die seine soziale Eingliederung fördern. Er ist an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.
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published on 14/01/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht
published on 20/10/2014 00:00
Tenor
1. ...
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten des Antragstellers (
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