Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 89 Einzelhaft
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 89 Einzelhaft
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerläßlich ist.
(2) Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Gefangene am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnimmt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/11/2013 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen den Beschluss des Landgerichts - Große Strafvollstreckungskammer - Ellwangen vom 25. Oktober 2013 wird als unbegründetv e r w o r f e n .Die Kosten des Verfahrens und die notwend
published on 17/10/2012 00:00
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2010 - 21 Ks 2/10 - und des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. März 2011 - I Ws 14/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grun
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.