Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 126 Nachgehende Betreuung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, daß auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
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published on 20/01/2011 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
1
Die Staatsa
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