Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10/12/2015 14:26

Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.
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10/12/2015 14:23

Der Besitz von Gegenständen bedarf einer Erlaubnis. Diese darf nur versagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigt oder das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet werden würde.
SubjectsAllgemeines
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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene
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published on 15/04/2019 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt St. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 28.12.2018 aufgehoben. 2. Der Antrag des S
published on 02/11/2015 00:00

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing aufgehoben, 1. soweit der Antrag auf gerichtliche Entsche
published on 14/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers H. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29. Juni 2015 in dessen Ziffern 1. und 3. aufgehoben und d
published on 09/03/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde vom 13.1.2017 wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 5.12.2016 in Ziffer 1 und Ziffer 3 Satz 2 aufgehoben und im Umf
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