Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

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10/12/2015 14:26

Der Besitz und die dadurch mögliche Benutzung eines Mobiltelefons gefährden sowohl in einer geschlossenen als auch in einer offenen Justizvollzugsanstalt generell die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.
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10/12/2015 14:23

Der Besitz von Gegenständen bedarf einer Erlaubnis. Diese darf nur versagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt beeinträchtigt oder das Erreichen der Vollzugsziele gefährdet werden würde.
SubjectsAllgemeines
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(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest, 1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangene

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 bis 121b) entspre
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published on 21/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/13 2 AR 137/13 vom 21. Mai 2013 in der Strafvollzugssache gegen wegen Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz, Antragsteller: Az.: 50 StVK 256/13 Landgericht Braunschweig Az.: 17a StVK 74/13 Landgericht Lü
published on 07/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 313/05 2 AR 174/05 vom 7. September 2005 in der Strafvollzugssache gegen wegen Vergewaltigung hier: Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG
published on 11/05/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1. 2 ARs 290/16 2. 2 ARs 258/16 3. 2 ARs 280/16 4. 2 ARs 432/16 5. 2 ARs 73/17 6. 2 ARs 74/17 7. 2 ARs 75/17 8. 2 ARs 76/17 9. 2 ARs 77/17 10. 2 ARs 78/17 11. 2 ARs 79/17 12. 2 ARs 80/17 13. 2 ARs 81
published on 02/11/2015 00:00

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing aufgehoben, 1. soweit der Antrag auf gerichtliche Entsche
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