Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 113 Vornahmeantrag

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.

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published on 05/12/2016 00:00

Tenor 1. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.08.2016 hin wird der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2016, AZ.: 2 C-3 VI 8-383/2007 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet dem Antragsgegner die
published on 14/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle vom 6. März 2017 () aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 29. November
published on 18/10/2016 00:00

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published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). 1Gründe 2I. 3Die Strafvollstreckungskammer bei dem L
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