Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 53 Seelsorge
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 53 Seelsorge
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Dem Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.
(2) Der Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihm nur bei grobem Mißbrauch entzogen werden.
(3) Dem Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.
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Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die §§ 53 und 54 entsprechend.
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published on 06/10/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags des Betrof
published on 14/07/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrens wird auf 50,--€ festgesetzt.
1
2I.
3Der Antragsteller ve
published on 09/06/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Bescheid des Leiters der JVA S vom 22. September 2015 betre
published on 08/06/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
1I.
2Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und s
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