Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 68 Zeitungen und Zeitschriften
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können dem Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.
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(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
(2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
(3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, is
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/09/2016 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 20. Juli 2016 (509 StVK 533/16) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche
published on 02/06/2015 00:00
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisat
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