Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 101 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, daß ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

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(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. § 101 bleibt unberührt. (2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisat
published on 02/06/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1
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