Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 4 Stellung des Gefangenen

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

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published on 11/10/2005 00:00

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published on 03/02/2004 00:00

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published on 25/11/2004 00:00

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published on 27/04/2016 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt.II. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:1. Ist es von vornherein ausgeschlossen, dass die Verhängung und der anschließende Vo
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