Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 58 Krankenbehandlung

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 58 Krankenbehandlung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4.
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

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published on 11/05/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 06.03.2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zur
published on 20/10/2014 00:00

Tenor 1. ... 2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18.07.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten des Antragstellers (
published on 05/05/2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. August 2013 - 595 StVK 301/13 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 A
published on 27/03/2013 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Anspruch eines Gefangenen auf Krankenbehandlung. Die Voraussetzungen, unter denen sie
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