Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 58 Krankenbehandlung
Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, - 3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, - 4.
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 ATGV 2019.