Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 90 Fesselung

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 90 Fesselung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

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published on 03/02/2004 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2 Die Vollzugsbehörde darf die Anordnung eines Trennscheibeneinsatzes bei einem Verteidigerbesuch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stützen, um der konkreten, anderweitig ni
published on 28/02/2013 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Dezember 2011 - II StVK 1086/11 - und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. Februar 2012 - Vollz (Ws) 22/11 - verletzen den Beschwer
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