Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 37 Zuweisung

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen.

(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

(4) Kann einem arbeitsfähigen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Beschäftigung zugeteilt.

(5) Ist ein Gefangener zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, soll er arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/04/2014 12:24

Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer ist auf das gerichtliche Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unmittelbar anzuwenden.
SubjectsAllgemeines
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(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Übt der Gefangene eine

(1) Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung er auf Grund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist

(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Leben

(1) Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen der Gefangene infol
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published on 13/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 311/13 Verkündet am: 13. Februar 2014 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 A
published on 16/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 191/03 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Ric
published on 16/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 287/03 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVollzG §§ 43, 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 850c und 850k Der Anspruch eines Strafgefangenen auf A
published on 30/11/2017 00:00

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zu 500,00 Euro festg
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