Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 106 Verfahren

(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.

(2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.

(3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 09. Okt. 2014 - 1 Ws 377/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tatbestand Am 05.06.2014 ordnete die JVA gegen den Angekl. und Untersuchungsgefangenen gem. Art. 28 BayUVollzG i. V. m. Art. 110 I BayStVollzG als Disziplinarmaßnahmen jeweils für die Dauer eines Monats eine Einkaufssperre sowie die B

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Juli 2015 - 1 Ws (RB) 110/14

bei uns veröffentlicht am 13.07.2015

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 14. August 2014 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Landeskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde u