Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,

1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schußwaffen gebraucht werden.

(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 178


(1) Die §§ 94 bis 101 über den unmittelbaren Zwang gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze auch für Justizvollzugsbedienstete außerhalb des Anwendungsbereichs des Strafvollzugsgesetzes (§ 1). (2) Beim Vollzug des Jugendarrestes, des Strafarrestes
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

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Landgericht Hagen Beschluss, 08. Okt. 2015 - 62 StVK 44/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers vom 25.08.2015 auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Einweisungsentschließung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und...