Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 100 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- 1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, - 2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder - 3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Referenzen - Gesetze |
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und...