Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 24 Recht auf Besuch

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 24 Recht auf Besuch
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

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Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstige
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published on 21/09/2018 00:00

Tenor Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
published on 06/04/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Februar 2016 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller am 15. Mai 2015 einen Besuch
published on 30/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal vom 21. November 2014 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der Rech
published on 20/06/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 06. Oktober 2004 und die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Y. vom 18. Mai 2004 aufgehoben. 2. Die Justizvollzug
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