Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 30 Weiterleitung von Schreiben. Aufbewahrung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gefangene hat Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
(2) Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
(3) Der Gefangene hat eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird; er kann sie verschlossen zu seiner Habe geben.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/06/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.02.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller a
published on 20/10/2015 00:00
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtweiterleitung von ausgehender Post an Samstagen zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfe
published on 24/10/2011 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in
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