Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 46 Taschengeld
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 46 Taschengeld
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
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(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 46) für den Einkauf (§ 22 Abs. 1) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhält
(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2)1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:§ 37- Arbeitszuweisung -§ 39 Abs. 1- Freies Besc
(1) Bis zum Inkrafttreten des besonderen Bundesgesetzes nach § 198 Abs. 3 gilt folgendes: 1. § 46 - Taschengeld - erhält folgende Fassung: "Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm e
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published on 29/03/2016 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit der auf Nachzahlung eines Betrages von 28,83 € gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben. Im g
published on 26/01/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
1Gründe:
published on 01/07/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB240/14 Verkündet am: 1. Juli 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 04/11/2014 00:00
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin W.-F., für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvol
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