Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 12 Ausführung aus besonderen Gründen
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 12 Ausführung aus besonderen Gründen
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
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6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 14/07/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrens wird auf 50,--€ festgesetzt.
1
2I.
3Der Antragsteller ve
published on 08/06/2016 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
1I.
2Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und s
published on 08/10/2015 00:00
Tenor
1.
Der Antrag des Antragstellers vom 25.08.2015 auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Einweisungsentschließung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
published on 29/09/2015 00:00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Regelungen der Antragsgegenerin über die Nichtgewährung von
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