Finanzgerichtsordnung - FGO | § 93a (weggefallen)

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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu
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published on 26/06/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) war ursprünglich alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer einer operativ tätigen
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