Haftung
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3Q|Law Rechtsanwalt Dr. Henning Jaques | Spezialist für M&A / Unternehmenskauf und -verkauf
M&A | Unternehmenskauf und -verkauf | Gesellschaftsrecht | Gesellschafterstreit | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Immmobilien
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Eulenkrugstraße 7, 22359 Hamburg
Haftung von Unternehmensberatern in der Insolvenz des Mandanten – Keine Haftung ohne vertragliche Pflichtvereinbarung
23.01.2020
Ein Unternehmens- bzw. Sanierungsberater ist laut Entscheidung des OLG Frankfurt nicht zum Hinweis auf die Insolvenzreife des Mandanten verpflichtet, wenn die abschließend aufgelisteten Leistungspflichten im Mandatsbrief eine solche Pflicht nicht erkennen lassen und darüber hinausgehende steuerliche und rechtliche Angelegenheiten explizit vom Vertragsinhalt ausgeschlossen werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Liquidators einer GmbH gegenüber einem nicht berücksichtigten Gläubiger
02.05.2018
§ 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
Zivilrecht: Bindende Absprache oder bloßer Gefallen? – Haftung im Rahmen alltäglicher Gefälligkeitsverhältnisse
07.11.2020
Im alltäglichen Leben werden unzählige Verträge jeden Tag geschlossen – an der Supermarktkasse, an Ticketautomaten der öffentlichen Verkehrsmittel oder beim Essen im Restaurant. Voraussetzung für gesetzlich fixierte Rechtsfolgen unterschiedlicher Vertragstypen ist grundsätzlich immer, dass die Parteien sich (objektiv betrachtet) zum Zeitpunkt der Abrede tatsächlich rechtlich binden wollten (Rechtsbindungswille). Bloße Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens können daher keine Verträge im rechtlichen Sinne darstellen und damit auch nicht den gesetzlichen Vorschriften des BGB unterliegen.
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2002 - 22 U 99/02
bei uns veröffentlicht am 13.10.2022
Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftb