GbR-Liquidation, Auflösung, Abwicklung & Vollbeendigung

Auflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer GbR

erstmalig veröffentlicht: 03.02.2022, letzte Fassung: 03.02.2022

I. Auflösung, Auseinandersetzung, Vollbeendigung

Bei Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft aufgelöst. Der Zweck der GbR wird dahin geändert, dass nun eine Abwicklung der Gesellschaft bezweckt wird. Im Anschluss an die Auflösung findet die "Abwicklung der Gesellschaft" (Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens) statt. Erst nachdem das Auseinandersetzungsverfahren beendet wurde, tritt die Vollbeendigung der GbR ein. Das Auseinandersetzungsverfahren ist in den §§ 723-740 BGB geregelt. Diese gelten jedoch nur sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderweitige Vereinbarungen vorsieht.

II. Mögliche Auflösungsgründe

1. Tod und Kündigung eines Gesellschafters

Das Gesetz sieht für den Fall des Todes eines der Gesellschafter vor, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, sofern nicht Geseschaftsvertrag eine andere Regelung vereinbart wurde (§ 727 BGB). Nichts anderes soll  bei der ordentlichen Kündigung gelten. Das Recht zur ordentlichen Kündigung steht im Übrigen jeden Gesellschafter zwingend zu (§ 723 Abs. 3 BGB). Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund - allerdings auch fristlos möglich. Die außerordentliche Kündigung soll auch dann fristlos möglich sein, wenn die ordentliche Kündigung befristet ist (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn die Dauer der Gesellschaft als solcher befristet ist (in dem Fall ist ordentliche Kündigung nicht möglich, § 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Ausschluss eines Gesellschafters von der GbR ist möglich, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eintritt (§ 737 BGB).

Da die Rechtsfolgen zur Disposition des Gesellschaftsvertrages stehen, kann insbesondere statt der Auflösung der Gesellschaft, im Vertrag vorgesehen werden, dass der betreffende Gesellschafter ausscheidet. Im Fall des Todes eines Gesellschafters kann die GbR mit dem Erben fortgesetzt werden.

2. Gesellschafterbeschluss

Die Gesellschafter können die Gesellschaft durch einen Gesellschafterbeschluss auflösen. Dieser ist formlos möglich. Die Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss muss einstimmig erfolgen. Der Gesellschafterbeschluss kann sowohl eine sofortige Auflösung als auch eine Auflösung nach Ablauf einer bestimmten Zeit, zum Gegenstand haben.

 

Anwälte

1 Anwälte, die zum GbR-Liquidation, Auflösung, Abwicklung & Vollbeendigung beraten.

Rechtsanwalt Fassl Kanzlei für Arbeitsrecht I Gesellschaftsrecht I Handelsrecht


Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen

Artikel

Artikel schreiben

2 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Gesellschaftsrecht: Auflösung einer Publikumsgesellschaft

20.04.2018

Wird eine Publikums-GbR nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Gesellschaftsrecht: Insolvenzverfahren nach Tod eines Gesellschafters

11.01.2018

Zur Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Urteile

Urteil einreichen

17 relevante Urteile zu diesem Rechtsgebiet

Europäischer Gerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - C-351/14

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 16. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Richtlinie 2010/18/EU — Überarbeitete Rahmenvereinbarung, die von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB über

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2003 - 3 U 142/02

bei uns veröffentlicht am 12.02.2003

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 26.07.2002 - 3 O 510/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstrec

Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 14. Feb. 2014 - 145 IN 450/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor wird die berichtigte Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014, nach der 1356 Mitglieder der Genossenschaft in Höhe der Haftsumme von 1.200,00 EUR vorschusspflichtig sind, gemäß § 108 Absatz 2, Satz 1 GenG für vollstreckbar erklärt. Es

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2018 - II ZR 1/16

bei uns veröffentlicht am 06.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/16 Verkündet am: 6. Februar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - II ZR 2/16

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 2/16 Verkündet am: 15. Mai 2018 Stoll Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2005 - 17 O 610/04

bei uns veröffentlicht am 22.02.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch Beschluss der Beklagten vom 04.12.2003 aus der T-Z. e.G. nicht ausgeschlossen, sondern weiterhin Mitglied ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil i

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 23. Nov. 2006 - 5 U 140/06

bei uns veröffentlicht am 23.11.2006

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 239,30 € nebst 5% Punkte Zinsen über dem.

Landgericht Halle Urteil, 25. Nov. 2014 - 8 O 48/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 06. Dez. 2007 - 5 U 68/07

bei uns veröffentlicht am 06.12.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig voll

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - IX ZR 56/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/17 Verkündet am: 26. April 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 80 Abs.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Sept. 2008 - 4 U 135/07

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

I. Das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 4. September 2007 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil i

Landgericht Köln Urteil, 27. März 2014 - 86 O 81/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.                                                         Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstrec

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Jan. 2013 - I R 70/11

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob ein zum 31. Dezember 1998 festgestellter verbleibender Verlustabzug bzw. vortragsfähiger Gewerbeverlust nach einer Verschmelzung (Situat

Landgericht Rottweil Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 S 78/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 04.05.2015, Az. 1 C 631/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollst

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 14. Jan. 2013 - 2 Ss (OWi) 254/12 I 276/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2013

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Parchim zurückverwiesen. Gründ

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. Juni 2009 - 3 W 14/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2009

Tenor I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 147 Abs

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2011 - IX B 171/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.