AG-Aufsichtsrat

erstmalig veröffentlicht: 20.05.2021, letzte Fassung: 03.02.2022

Recht der AG

Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (vgl. § 1 Abs. 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haften den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 1 Abs. 1 AktG).

Die Aktiengesellschaft entsteht und erlangt Rechtsfähigkeit als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).

Die Aktionäre

Anders als die Beziehung zwischen Gesellschaftern und Aktionären - bei der abgesehen von allgemeinen Treuepflichten - keine direkten Rechtsbeziehungen bestehen, zeichnet ich die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären durch einzelne Sonderverbindungen aus. Durch den Eintritt eines Aktionärs in die Aktiengesellschaft, wird ihm das wirtschaftliche Eigentum an der Gesellschaft verliehen. Er erhält Rechte (Mitverwaltung, Vermögensrechte) und Pflichten (Pflicht zur Leistung der übernommenen Einlage).

Die Rechtsnorm der Aktiengesellschaft wird von großen Unternehmen bevorzugt, denn sie ist darauf angelegt, große Kapitalsummen mithilfe einer großen Anzahl von Aktionären aufzubringen. Die Kapitalgeber können sich anonym beteiligen und insbesondere auch kleine Geldbeiträge investieren.

AG-Aufsichtsrat

erstmalig veröffentlicht: 03.02.2022, letzte Fassung: 03.02.2022

Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgabe als Kontrollorgan der AG wahr.

Der Aufsichtsrat übt erheblichen Einfluss in der Gesellschaft aus, da Maßnahmen des Vorstands stets dessen Zustimmung bedürfen (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG).  Die Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats erstreckt sich nicht ausschließlich auch vergangene Tatsachen, sondern vielmehr auch in Hinblick auf zukünftige, die Gesellschaftspolitk betreffene Fragen. Zwar ist der Aufsichtsrat nicht für Maßnahmen der Geschäftsführung zuständig, diese dürfen ihn im Übrigen auch nicht übertragen werden. Er kann jedoch bestimmen, dass ausgewählte Geschäftsarten, nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden dürfen (§ 111 IV 2 AktG). Gem. § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Schließlich ist der Aufsichtsrat für sonstige Aufgaben zuständig, wie die Bestellung des Vorstands, dessen Überwachung und gegenbenfalls auch der Abberufung.

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