Recht der GmbH

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Recht der GmbH

originally published: 20.05.2021 07:46, updated: 14.01.2022 13:46

Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

originally published: 14.01.2022 13:33, updated: 14.01.2022 13:33

Im Vorfeld Ihrer unternehmerischen Entscheidungen müssen Sie sowohl die Rechtmäßigkeit Ihres Vorgehens sicherstellen als auch die Auswahl der rechtlich optimalen Lösung vornehmen.

Wir bereiten Verhandlungen für Sie rechtlich auf und begleiten oder führen diese. Dabei orientieren wir uns an den Maßstäben des rechtlich Zulässigen und Möglichen sowie an Ihren wirtschaftlichen und unternehmerischen Strategien.

Das Recht der GmbH findet sich weitestgehend im GmbH-Gesetz. 

Das Gründungsvermögen einer GmbH (Stammkapital) wird von den Gesellschaftern der GmbH in Form einer Stammeinlage zur Verfügung gestellt. Es beträgt mindestens 25.000 EUR und ist bei der Gründung einer Einmann - GmbH in voller Höhe ein zu zahlen. Bei der Gründung einer Mehrpersonen GmbH ist bei Gründung mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters ein zu zahlen, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro, der Rest auf Anforderung der Gesellschaft. Zu dem Konfliktfeld zwischen Kapitalerhaltungsvorschriften und der Notwendigkeit Fremdkapital aufnehmen zu müssen, finden Sie eine Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten in dem Artikel "Hybride Finanzinstrumente im deutschen Steuerrecht" und "Liquiditätsmanagement".

Die GmbH ist eine juristische Person, wird also im Rechtsverkehr als eigenständig behandelt. Sie existiert losgelöst vom Gesellschafter, und zwar auch dann, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist. Sie entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). 
Nach erfolgter Eintragung sollte die GmbH ausschließlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Beispiele aus der Rechtssprechung für die Ausnahmen von diesem Grundsatz finden Sie unter 2.2 und 3.7 und in dem Artikel "Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz", "Insolvenz aus Gläubigersicht" und Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung.

Bis zur Eintragung ins Handelsregister unterscheidet man die Vorgründungsgesellschaft (bis zur notarielle Beurkundung der Satzung) und die Vor - GmbH (nach der Beurkundung). Bei der Vorgründungsgesellschaft haften die Gründer wie bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) für alle Verbindlichkeiten uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch. Bei der Vor - GmbH haften sie nach neuerer Rechtsprechung bereits beschränkt und vor allem dafür, das bei der Gründung das Stammkapital noch in voller Höhe vorhanden ist.

Die GmbH ist mit selbstständigen Organen ausgestattet, die für sie handeln. Sie besitzt einen oder mehrere Geschäftsführer, eine Gesellschafterversammlung und im Einzelfall eines Aufsichtsrat oder Beirat. In dem Spannungsfeld zwischen Kompetenzen und Pflichten dieser Organe entstehen vielfach rechtliche Konflikte. Einen kurzen Rechtssprechungsüberblick finden Sie hierzu unter 2.1, 3.4 und 3.5.

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Eine Handwerker - GmbH ist gemäß § 7 Abs. 4 Handwerksordnung in die Handwerksrolle als juristische Person ein zu tragen. Dies ist auch möglich, wenn der Geschäftsführer selbst nicht die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen, sondern nur Betriebsleiter.

Wenn Sie eine bestehende GmbH erwerben wollen beachten Sie bitte auch den Artikel "Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden".

Verwandte Themenbereiche sind: Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht

Nach einer kurzen allgemeinen Einführung finden Sie in unserer untenstehenden Rechtssprechungsübersicht aktuelle und / oder grundlegende Entscheidungen in der Systematik:

0. GmbH - Allgemeines

1.1 GmbH - Gründung - Firmierung
1.2 GmbH - Gründung - Stammkapital
1.3. GmbH - aktuelle Rechtsprechung

2. GmbH - Rechte & Pflichten der Gesellschaft

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte
3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung
3.3 GmbH - Gesellschafterstreit
3.4 GmbH - Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
3.5 GmbH - Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
3.6 GmbH - Sonderproblem 2-Mann-GmbH
3.7 GmbH - Pfändung von Geschäftsanteilen
3.8 GmbH - Entziehung von Geschäftsanteilen
3.9. GmbH - aktuelle Rechtsprechung

4.1 GmbH - Geschäftsführer - Bestellung
4.2 GmbH - Geschäftsführer - Abberufung
4.3 GmbH - Geschäftsführer - Amtsniederlegung
4.4 GmbH - Geschäftsführer - Vertrag - Arbeitsrecht - Sozialversicherungspflicht
4.5 GmbH - Geschäftsführer - Rechte - Auskunftsrechte - Informationspflichten 
4.6 GmbH - Geschäftsführer - Vertretungsbefugnis - Inhalt & Umfang
4.7 GmbH - Geschäftsführer - Strafbarkeit
4.8 GmbH - Geschäftsführer - Haftung, allgemeine Haftung, Umfang der Haftung 
4.9. GmbH - aktuelle Rechtsprechung

5. GmbH - Steuerrecht - verdeckte Gewinnausschüttung, Vorsorgeaufwendungen

6. GmbH - Liquidation

7. GmbH - Insolvenz

Bitte beachten Sie auch unseren Artikel
"Rechtsformwahl für Existenzgründer"

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Gesellschaftsrechts - Recht der GmbH - maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.

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Handels- und Gesellschaftsrecht

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit nachgewiesenen fundiertem Fachwissen sowie mehr als 30 Jahren Berufserfahrung verstehe ich mich als Rechtsanwalt für Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer. Aufgrund
Rechtsanwalt Atif Yildirim
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Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Strafrecht,

Die seit 1919 bestehende Kanzlei Winter Rechtsanwälte & Steuerberater PartG mbB in 51467 Bergisch Gladbach berät kleinere bis mittelständische Unternehmen und Privatpersonen u.a. in den Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Datensc
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24.11.2025 11:20

Der Aufsatz richtet sich an Geschäftsführer:innen, Gesellschafter und Beiräte von GmbHs, an beratende Rechtsanwält:innen und Notar:innen sowie an M&A‑, Familien‑ und Startup‑Praxis. Der Austritt eines Gesellschafters ist selten Routine, aber in Konfliktlagen, Nachfolgesituationen und Restrukturierungen häufig das entscheidende Instrument, um verhärtete Strukturen zu lösen – mit massiven Folgen für Governance, Liquidität und Finanzierung. Zugleich ist der Austritt rechtlich eigenständig (und anders als bei Personengesellschaften) zu denken: Er ist nicht im Gesetz umfassend geregelt, vieles ist Rechtsfortbildung und Vertragstechnik. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick, ordnet die wesentlichen Streitfragen ein und zeigt konkrete, praxistaugliche Gestaltungslösungen.
10.11.2025 12:56

Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Mitglieder fakultativer Aufsichtsräte, Geschäftsführer, Sanierungsberater, Insolvenzverwalter sowie Investoren mit Sitz in Deutschland. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist deutlich gestiegen; zugleich richten immer mehr GmbHs auf satzungsrechtlicher Grundlage einen freiwilligen (fakultativen) Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG ein – etwa aus Governance‑Gründen, auf Wunsch von Kreditgebern oder in Konzernstrukturen. In der Krise bis hin zur Insolvenzreife verdichten sich Überwachungs‑, Beratungs‑ und Eskalationspflichten dieses Gremiums erheblich. Fehler in dieser Phase können persönliche Haftung auslösen – trotz (oder gerade wegen) des Umstands, dass der fakultative Aufsichtsrat häufig weniger formale Kompetenzen als ein AG‑Aufsichtsrat hat. Der Beitrag arbeitet die Rechtsgrundlagen, aktuellen Streitfragen (insbes. zu § 15b InsO) und Praxis‑To‑dos systematisch auf.
09.11.2025 15:21

Warum das Thema jetzt zählt – und für wen dieser Beitrag gedacht ist Abspaltungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gehören zum Standard­instrumentarium der Konzern‑ und Mittelstands­praxis: Risiken werden ausgelagert, nicht mehr strategische Vermögensgegenstände verselbständigt oder Portfoliounternehmen für einen Verkauf vorbereitet. Brisant wird es, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält. Dann stellt sich bei einer wertverschiebenden Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger schnell die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit gravierenden steuerlichen Folgen (§ 8 Abs. 3 KStG). Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Inhouse‑Juristen, Notariate, Steuerabteilungenund CFOs. Er arbeitet die dogmatischen Leitplanken im Gesellschafts‑ und Steuerrecht heraus, zeigt die Fehlerquellen, und schließt mit konkreten Strukturierungsempfehlungen (inkl. Checkliste).
04.04.2025 11:38

Wer braucht ein Geschäftskonto und warum? Alle wichtigen Infos kompakt und verständlich erklärt.
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published on 23.12.2025 22:33

Der BGH (Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25) stärkt Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen GmbHs, wenn eine „Strohfrau“-Geschäftsführung im Vermögensauskunftstermin nur erklärt, sie wisse nichts. Grundsä...
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Der BGH (Beschluss vom 22.10.2025 – I ZB 47/25) stärkt Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen GmbHs, wenn eine „Strohfrau“-Geschäftsführung im Vermögensauskunftstermin nur erklärt, sie wisse nichts. Grundsätzlich muss die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO derjenige abgeben, der im Termin Geschäftsführer ist (§ 35 GmbHG). Ein früherer Geschäftsführer bleibt nur in Missbrauchsfällen verpflichtet (z. B. wenn Organwechsel im Vollstreckungsverfahren gezielt zur Vereitelung erfolgen). Neu ist: Wenn der formelle Geschäftsführer ersichtlich nur „vorgeschoben“ ist und keine echte Auskunft liefern kann, darf auf Antrag des Gläubigers auch der faktische Geschäftsführer zur Vermögensauskunft geladen werden. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen, damit es klärt, ob der Alleingesellschafter tatsächlich als faktischer Geschäftsführer agierte – und ggf. die Ladung anordnet. Praktisch bedeutet das: Vollstreckung kann nicht mehr durch registerförmige „Leervertretung“ leer laufen; Gerichte müssen tatsächliche Einflussverhältnisse stärker prüfen.

Für Gläubiger ist das ein Hebel gegen GmbHs, die die Vermögensauskunft über eine unwissende Person „ins Leere“ laufen lassen.

published on 25.12.2025 14:50

Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare...
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Das Urteil des BGH vom 30.09.2025 – II ZR 154/23 richtet sich an alle, die mit Organhaftung, D&O-Deckungsvergleichen, Hauptversammlungen und Aktionärsrechten zu tun haben – insbesondere Vorstände, Aufsichtsräte, Syndizi, HV-Notare und Anlegervertreter. Der BGH erklärt den Zustimmungsbeschluss der VW-Hauptversammlung zum D&O-Deckungsvergleich im Dieselskandal wegen Einberufungsmängeln und Intransparenz der Tagesordnung für nichtig und zwingt das OLG zur erneuten Prüfung der Haftungsvergleiche mit Ex-Vorständen. Unter dem Urteil folgt ein ausführlicher, kritischer Kommentar, der die Entscheidung systematisch einordnet, Praxisfolgen für Organhaftung und HV-Organisation aufzeigt und die umstrittenen Problemkreise im Lichte abweichender Meinungen und Rechtsprechung vertieft.

published on 12.10.2025 13:46

Der VIII. Zivilsenat schärft die Trennlinie zwischen kollusivem Zusammenwirken (§ 138 I BGB) und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) beim Missbrauch der Vertretungsmacht: Für § 138 I genügt nicht die (auch grob...
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Der VIII. Zivilsenat schärft die Trennlinie zwischen kollusivem Zusammenwirken (§ 138 I BGB) und unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) beim Missbrauch der Vertretungsmacht:

Für § 138 I genügt nicht die (auch grob fahrlässige) Kenntnis des Missbrauchs – erforderlich ist ein bewusstes Zusammenwirken von Vertreter und Gegenpartei zum Nachteil des Vertretenen.

Die Hürde des § 242 bleibt hoch: Es braucht objektive Evidenz, dass sich eine Rückfrage beim Vertretenen geradezu aufdrängte.

Wissenszurechnung nach § 166 I BGB (analog) setzt die bewusste Einschaltung eines Dritten als Wissensvertreter voraus; bloße Lebensgemeinschaft reicht nicht. Intern kann der GmbH‑Geschäftsführer seine Kompetenzen auch ohne Gesellschafterbeschluss missbrauchen; außenwirksam wird dies erst bei erkanntem/erkennbaren Missbrauch. Eine konkludente Bestätigung (§ 141 BGB) lässt sich aus einem allgemeinen Mieter‑Anschreiben mit Kontomitteilung nicht herleiten.

Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung – mit erheblichem Praxisnutzen für Vermieter, Mieter und Gesellschaften bei der Beurteilung vermeintlich „günstiger“ Mietabschlüsse über Vertreter.

published on 25.08.2025 15:14

Mieterschutz vor Investorenlogik: Kündigungssperrfrist beginnt später Wie weit reicht der Schutz von Mietern nach Umwandlung ihrer Wohnung in Eigentum? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 161/24) eine Grundsatzfrage zur..
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Mieterschutz vor Investorenlogik: Kündigungssperrfrist beginnt später

Wie weit reicht der Schutz von Mietern nach Umwandlung ihrer Wohnung in Eigentum? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. August 2025 (VIII ZR 161/24) eine Grundsatzfrage zur Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB geklärt: Erwirbt eine GmbH & Co. KG ein Mietshaus, wird die Kündigungssperrfrist nicht ausgelöst – auch wenn später Wohnungseigentum begründet wird. Die Frist beginnt erst, wenn das Eigentum an einen Erwerber übertragen wird, der selbst wegen Eigenbedarfs kündigen könnte. Das Urteil widerspricht der herrschenden Meinung in der Literatur und hat erhebliche Auswirkungen für Erwerber, Investoren, Mieter und Anwälte. Wer wissen will, wann Eigenbedarf rechtlich durchsetzbar ist, sollte dieses Urteil kennen – und verstehen.