GbR-Gesellschafter

erstmalig veröffentlicht: 03.02.2022, letzte Fassung: 03.02.2022

Die GbR ist teilrechtsfähig. Sie kann eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Die Gesellschafter verpflichten sich einen gemeinsamen Zweck zu fördern und insbesondere Gesellschaftsbeiträge leisten (§ 705 BGB). Der gesetzliche Normalfall sieht vor, dass alle Gesellschafter gleiche Beiträge leisten (§ 706 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie für die Verteilung des Überschusses nach der Liquidation der Gesellschaft (§734 BGB). In Hinblick auf die Vertragsfreiheit steht es den Gesellschaftern frei, unterschiedlich hohe bzw. unterschiedlich zu bewertende Beiträge zu vereinbaren. Wenn unterschiedliche Beiträge vereinbart wurden, sollte die unterschiedliche Bewertung sich auch auf die Gewinnverteilung auswirken (§ 706 Abs. 2 S. 2 BGB). Hier ist allerdings ebenfalls eine Vereinbarung erforderlich, die in der Regel ausdrücklich getroffen werden sollte. 

Anwälte

19 Anwälte, die zum GbR-Gesellschafter beraten.

Rechtsanwalt Fassl Kanzlei für Arbeitsrecht I Gesellschaftsrecht I Handelsrecht


Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen

3Q|Law Rechtsanwalt Dr. Henning Jaques | Spezialist für M&A / Unternehmenskauf und -verkauf


M&A | Unternehmenskauf und -verkauf | Gesellschaftsrecht | Gesellschafterstreit | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Immmobilien

Artikel

Artikel schreiben

2 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Gesellschaftsrecht: Stirbt ein Gesellschafter, darf nur sein Nachfolger die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen

04.01.2018

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

Zivilrecht: Bindende Absprache oder bloßer Gefallen? – Haftung im Rahmen alltäglicher Gefälligkeitsverhältnisse

07.11.2020

Im alltäglichen Leben werden unzählige Verträge jeden Tag geschlossen – an der Supermarktkasse, an Ticketautomaten der öffentlichen Verkehrsmittel oder beim Essen im Restaurant. Voraussetzung für gesetzlich fixierte Rechtsfolgen unterschiedlicher Vertragstypen ist grundsätzlich immer, dass die Parteien sich (objektiv betrachtet) zum Zeitpunkt der Abrede tatsächlich rechtlich binden wollten (Rechtsbindungswille). Bloße Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens können daher keine Verträge im rechtlichen Sinne darstellen und damit auch nicht den gesetzlichen Vorschriften des BGB unterliegen.
HaftungHaftungHaftungHaftungHaftungHaftung 4 mehr anzeigen

Urteile

Urteil einreichen

1 relevante Urteile zu diesem Rechtsgebiet

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 20. Dez. 2002 - 22 U 99/02

bei uns veröffentlicht am 13.10.2022

Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftb