GbR-Gesellschafter
GbR-Gesellschafter
GbR-Gesellschafter
Die GbR ist teilrechtsfähig. Sie kann eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Die Gesellschafter verpflichten sich einen gemeinsamen Zweck zu fördern und insbesondere Gesellschaftsbeiträge leisten (§ 705 BGB). Der gesetzliche Normalfall sieht vor, dass alle Gesellschafter gleiche Beiträge leisten (§ 706 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie für die Verteilung des Überschusses nach der Liquidation der Gesellschaft (§734 BGB). In Hinblick auf die Vertragsfreiheit steht es den Gesellschaftern frei, unterschiedlich hohe bzw. unterschiedlich zu bewertende Beiträge zu vereinbaren. Wenn unterschiedliche Beiträge vereinbart wurden, sollte die unterschiedliche Bewertung sich auch auf die Gewinnverteilung auswirken (§ 706 Abs. 2 S. 2 BGB). Hier ist allerdings ebenfalls eine Vereinbarung erforderlich, die in der Regel ausdrücklich getroffen werden sollte.
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