GbR-Gesellschafter

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GbR-Gesellschafter

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

GbR-Gesellschafter

originally published: 03/02/2022 19:13, updated: 03/02/2022 19:13

Die GbR ist teilrechtsfähig. Sie kann eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Die Gesellschafter verpflichten sich einen gemeinsamen Zweck zu fördern und insbesondere Gesellschaftsbeiträge leisten (§ 705 BGB). Der gesetzliche Normalfall sieht vor, dass alle Gesellschafter gleiche Beiträge leisten (§ 706 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt für die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie für die Verteilung des Überschusses nach der Liquidation der Gesellschaft (§734 BGB). In Hinblick auf die Vertragsfreiheit steht es den Gesellschaftern frei, unterschiedlich hohe bzw. unterschiedlich zu bewertende Beiträge zu vereinbaren. Wenn unterschiedliche Beiträge vereinbart wurden, sollte die unterschiedliche Bewertung sich auch auf die Gewinnverteilung auswirken (§ 706 Abs. 2 S. 2 BGB). Hier ist allerdings ebenfalls eine Vereinbarung erforderlich, die in der Regel ausdrücklich getroffen werden sollte. 

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Fachanwältin für
Handels- und Gesellschaftsrecht

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit nachgewiesenen fundiertem Fachwissen sowie mehr als 30 Jahren Berufserfahrung verstehe ich mich als Rechtsanwalt für Unternehmen und Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsführer. Aufgrund

Ihr Anwalt für ARBETISRECHT I HANDELSRECHT I GESELLSCHAFTSRECHT  in Augsburg, Schwaben und Bayern 1. Im Bereich des Handelsrechts biete ich mittelständischen Unternehmen professionelle und maßgeschneiderte Unterstützung in nahezu allen Bereichen

M&A | Unternehmenskauf und -verkauf | Gesellschaftsrecht | Gesellschafterstreit | Unternehmensnachfolge | Erbrecht | Immmobilien
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04/01/2018 16:15

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
07/11/2020 10:18

Im alltäglichen Leben werden unzählige Verträge jeden Tag geschlossen – an der Supermarktkasse, an Ticketautomaten der öffentlichen Verkehrsmittel oder beim Essen im Restaurant. Voraussetzung für gesetzlich fixierte Rechtsfolgen unterschiedlicher Vertragstypen ist grundsätzlich immer, dass die Parteien sich (objektiv betrachtet) zum Zeitpunkt der Abrede tatsächlich rechtlich binden wollten (Rechtsbindungswille). Bloße Gefälligkeiten des alltäglichen Lebens können daher keine Verträge im rechtlichen Sinne darstellen und damit auch nicht den gesetzlichen Vorschriften des BGB unterliegen.
SubjectsHaftung, Haftung, Haftung, Haftung, Haftung, Haftung, showMore
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published on 13/10/2022 16:38

Ist der Geschäftsführer einer GmbH von seinem Amt abberufen worden, so kann er für die Nichtabführung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr gem. den § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB haftb